BerzConsulting
Tina Berz
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70435 Stuttgart
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Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.
Die nachfolgenden AGB gelten für alle BerzConsulting erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.1. Jeder BerzConsulting erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs-rechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Text- und Grafik-Entwürfe sowie Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Text- und Grafik-Entwürfe sowie Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von BerzConsulting weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt BerzConsulting, eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
1.4. Grundsätzlich überträgt BerzConsulting dem Auftraggeber, soweit im Angebot ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, das einfache Nutzungsrecht. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
Nach Abschluss einer Grafikarbeit erhält der Kunde die von BerzConsutling erstellte Druckdatei. Wünscht der Kunde die offenen Dateien unterbreiten wir gerne ein entsprechendes neues Angebot.
1.5. BerzConsulting hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt BerzConsulting Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter reduzieren die Höhe der Vergütung nicht. Sie begründen auch kein Mit-Urheberrecht.
2.1. Alle Leistungen, Dienstleistungen, Text- und Grafik-Entwürfe sowie Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Basis des jeweiligen Angebots. Es handelt sich um Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist BerzConsulting berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der dann höheren Vergütung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Text- und Grafik-Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die BerzConsulting für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von BerzConsulting höhere finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann BerzConsulting Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Texten und Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend nach den Konditionen des jeweiligen Angebots gesondert berechnet.
4.2. BerzConsulting ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BerzConsulting entsprechende Vollmachten zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von BerzConsulting abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, BerzConsulting im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Über-nahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.1. An Text- und Grafik-Entwürfen sowie Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.4. BerzConsulting ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat BerzConsulting dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung BerzConsultings geändert werden.
6.1. Bei Werbemaßnahmen sind regelmäßig auch die rechtlichen Einschränkungen und Vorgaben zu beachten. BerzConsulting weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung der juristischen Rahmenbedingungen nicht zum Auftrag gehört und der Auftraggeber erforderlichenfalls von sich aus fachkundigen Rechtsrat einholen muss. Für etwaige Verstöße gegen einschlägige Rechtsnormen – zum Beispiel gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen das Heilmittelwerbegesetz – übernimmt BerzConsulting keine Haftung.
6.2. Sofern BerzConsulting notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von BerzConsulting. BerzConsulting haftet nur für eigenes Verschulden und zwar nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Mit der Genehmigung von Text- Website und Grafik-Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
6.4. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Websites, Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung BerzConsultings.
6.5. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet BerzConsulting nicht.
6.6. BerzConsulting ist, ohne entsprechenden Auftrag, nicht für die Überprüfung der Funktionalität der von BerzConsulting, oder den dazu beauftragten Erfüllungsgehilfen, erstellten Websits, verantwortlich.
6.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei BerzConsulting geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
7.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung ist ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. BerzConsulting behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann BerzConsulting eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Verschulden des Auftraggebers, oder seiner Mitarbeiter kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines zusätzlichen Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
7.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber BerzConsulting von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von BerzConsulting.
8.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.